Pferdeversicherung
Bei der Pferdeversicherung ist der Versicherungsnehmer als Pferdehalter versichert.
Im Schadenfall sollte sich am besten direkt an der entsprechenden Schadenabteilung per e-mail, Telefax, Telefon wenden oder den Schaden direkt über den Webseiten der Versicherungsgesellschaft melden. Über jeden Versicherungsfall sollte man unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) den Versicherer schriftlich informieren. Der Versicherungsunternehmer ist verpflichtet alles zur Abwendung und Minderung des Schadens zu machen. Die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben, sollten ausführlich und wahrheitsgemäß mitgeteilt werden. Ohne Rücksprache mit dem Versicherer ist der Versicherte nicht berechtigt einen Schadensersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennnen oder zu zahlen. Falls es zu einem Prozeß über den Haftpflichtanspruch kommt, so wird die Prozeßführung durch den Haftpflichtversicherer durchgeführt. Der Versicherungsschutz der Pferdeversicherung tritt zu dem im Versicherungsschein bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Voraussetzung: Der sogenannte Erst-Beitrag wird nach Aufforderung unverzüglich bezahlt und die Folgebeiträge werden termingerecht ausbezahlt.
Versicherungsschutz ist für die vereinbarte Vertragsdauer gültig.
Werden Versicherungsverträge von wenigstens einjähriger Dauer nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt, verlängern sie sich um ein Jahr.
Kündigungsmöglichkeiten: In der Regel gibt es zwei Formen der Kündigung.
Bei ordentlicher Kündigung ist die Kündigung wirksam, falls der Vertrag mit einer Dauer von drei Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
Außerordentliche Kündigung tritt bei Prämienerhöhung in Kraft.
Werden die Beiträge durch den Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung steigert, ohne dass der Versicherungsumfang modifiziert wurde, so hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit binnen 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens aber zum Datum des Wirksamwerdens der Steigerung zu kündigen. (Dies ist für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994 gültig)
Sonderregelungen: Vor dem 01.01.1991 abgeschlossene Verträge:
Die Prämie muss um wenigstens 10% bzw. in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um wenigstens 20% gesteigert werden.
Zwischen Januar 1991 und Juni 1994 abgeschlossene Verträge:
Die Prämie muss um wenigstens 5% gesteigert werden.
Im Schadensfall: Falls von dem Versicherer ein anerkannter Schaden reguliert oder abgelehnt wurde, so gibt es die Möglichkeit, den Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers zu kündigen.
Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer soll mit einer Frist von einem Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer stattfinden und kann entweder mit unverzüglicher Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
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