Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung gehört zu den Sozialversicherungen. Sie wird auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung genannt. In der Arbeitslosenversicherung sind folgende Personen versichert:
1. Arbeitnehmer ( Ausnahme: geringfügig Beschäftigte ); 2. Auszubildende; 3. Wehr- und Zivildienstleitende seit Februar 2006; 4. Arbeitnehmer, Pflegepersonen und Selbständige können sich unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit versichern, wenn sie ausserhalb der EU berufstätig sind;
Leistungen der Arbeitslosenversicherung:
Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung hängen in erster Linie von den Personengruppen ab, die an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung teilnehmen. Für die Genehmigung der Leistungen müssen die aktuellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.
Beispiele für Leistungsumfang:
a. Arbeitnehmer können folgende Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen:
- Entgeltersatzleistungen ( Insolvenzgeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld ); - Förderung der Vermittlung und Beratung ( Vermittlungsgutschein, Reisekosten, Bewerbungskosten ); - Unterstützung der Aufnahme einer selbstständigen Aktivität; - Unterstützung der berufsmäßigen Weiterbildung; - Unterstützung der Berufsausbildung; - Maßregeln zur Besserung der Eingliederungsaussichten, Unterstützung der Aufnahme einer Tätigkeit, Mobilitätshilfen wie Umzugskostenbeihilfe, Reisekostenbeihilfe, Übergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Trennungskostenbeihilfe und Fahrkostenbeihilfe; - Unterstützung der ganzjährigen Tätigkeit in der Bauwirtschaft ( Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld ); - Unterstützung der Teilhabe behinderter Personen am Arbeitsleben ( berufsmäßige Rehabilitation ); - Entgeltsicherung für ältere Arbeiter; - Kurzarbeitergeld;
b. Für Arbeitgeber stehen folgende Leistungen zur Verfügung:
- finanzielle Förderung für die Tätigkeit von Arbeitnehmern aus schwer vermittelbaren Gruppen ( behinderte oder ungelernte Menschen ); - Zuschüsse bei Anstellungen; - Leistungen abhängig vom Altersteilzeitgesetz;
c. Träger haben die Möglichkeit, folgende Leistungen in Anspruch zu nehmen:
- Unterstützung der Berufsausbildung ( Übergangshilfen; ausbildungsbegleitende Hilfen, Berufsausbildung in einem außerbetrieblichen Institut ); - Unterstützung von Instituten zur beruflichen Weiter- oder Ausbildung oder zur berufsmäßigen Rehabilitation; - Zuschüsse zu Sozialplanmaßregeln; - Unterstützung von Tätigkeit schaffenden Infrastrukturmaßregeln; - Unterstützung von Jugendwohnheimen; - Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßregeln;
Beitragssatz:
Die Finanzierung der Leistungen von Arbeitslosenversicherung erfolgt hauptsächlich aus den Versicherungsbeiträgen. Der Beitrag ist bei Arbeitnehmern je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen. Im Jahre 2007 lag der Beitrag bei 4,2 %, zuvor bei 6,5 %.
Seit dem 1. Januar beträgt der Beitragssatz 3,3 % des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Seit 2008 ist die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern 5.300 Euro und in den neuen Bundesländern 4.500 Euro. Ab dieser Höhe wird der abzuführende Betrag nicht mehr steigen.
Bei einem monatlichen Gehalt, das über der Beitragsbemessungsgrenze ist, werden demgemäß in den alten Bundesländern 174,90 Euro fällig, das heißt: 3,3 % von 5.300 Euro.
Für Finanzierung der versicherungsfremden Aufgaben zahlt der Bund einen Bundeszuschuss. ( nach § 363 SGB ).
|