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Gruppenunfallversicherung

 

 

Die Gruppenunfallversicherung, eine Form der privaten Unfallversicherung, ist grundsätzlich eine Unfallversicherung auf fremde Rechnung. Das heißt: ein Unternehmer versichert auf seine Kosten seine Arbeitnehmer, ein Veranstalter seine Besucher, ein Verein seine Angehörigen.

Bedingung für die Gruppenunfallversicherung ist: ein Versicherungsnehmer soll wenigstenss drei Personen in einem Versicherungsvertrag versichern.

Die Beitragshöhe hängt von der Zahl der versicherten Personen ab. Die Beiträge sind in jedem Fall niedriger als bei einer Einzelunfallversicherung.

Es sind Beitragsnachlässe gestattet, wenn die Gruppenversicherung von einem Unternehmer für seine Arbeitnehmer, von einem Veranstalter für seine Besucher oder von einem Verein für seine Angehörigen abgeschlossen wurde.

In denVersicherungsverträgen, die ein Unternehmer zu Gunsten seiner Arbeitnehmer abschließt, gibt es Versicherungsschutz für alle Unfälle ausserhalb und innerhalb des Berufsfeldes ( Unfallversicherung/Vollversicherung ); nur für Wege- oder Berufsunfälle; ausschließlich für Berufsunfälle; für besondere Gefahren ( wie zum Beispiel Dienstreise-Unfallversicherung ).

Man kann zwischen folgenden Möglichkeiten der Vertragsgestaltung wählen:

a. Versicherung mit Namensnennung: Bei dieser Versicherungsform wird jede versicherte Person namentlich erfasst. Der Versicherer muss über Zu- und Abgänge sofort informiert werden. Für die einzelnen versicherten Personen können verschiedene Versicherungssummen festgelegt werden.
b. Versicherung ohne Namensnennung: Bei dieser Versicherungsform wird eine bestimmte Gruppe erfasst (zum Beispiel alle Kraftfahrer, alle Angestellten). Die durchschnittliche Zahl der versicherten Personen wird jährlich ermittelt. In diesem Fall hat jedes Gruppenmitglied dieselbe Versicherungssumme.

Lohnsteuer

Bezüglich der Besteuerung von Versicherungsleistungen bzw. Prämien sind ab 2001 die Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.07.2000 richtunggebend.

Aus diesem Grunde ist im Wesentlichen Folgendes gültig:

a. Zum steuerpflichtigen Lohn gehören Beiträge, die vom Unternehmer für eine Versicherung des Arbeitnehmers gezahlt werden.
b. In der Regel unterliegen Beiträge, die in eine Unfallversicherung für fremde Rechnung gezahlt werden (das bedeutet: die vertraglichen Rechte stehen allein dem Unternehmer zu) nicht der Steuerpflicht (Ausnahme: Es geht um eine Zukunftssicherungsleistung).
c. Leistungen aus einer Unfallversicherung mit einem Direktanspruch des Arbeitnehmers gegen die Versicherungsgesellschaft sind als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit gültig, wenn die Bedingungen des § 24 EStG 1997 vorliegen, und sind demgemäß zu versteuern.
d. Leistungen aus einer Unfallversicherung für fremde Rechnung, die der Arbeitnehmer bekommt, sind dagegen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu betrachten und dementsprechend zu versteuern.

Bis zum Ablauf des Jahres 2000 war es möglich noch nach den Vorgaben des BMF Schreibens vom 18.02.1997 zu verfahren - BMF 18.02.1997 Unfallversicherungen -.

Den steuerlichen Vorgaben gemäß, hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) die Verwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen "BB Direktanspruch 2000" vorgeschlagen bzw. die Neugestaltung des § 12 AUB. § 12 AUB legt die Rechtsverhältnisse der am Versicherungsvertrag teilgenommenen Personen fest.