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Pflegekostenversicherung

 

 

Die Erstattung der wirklich anfallenden Ausgaben im Pflegefall wird von der privaten Pflegekostenversicherung gesichert - grundsätzlich aber nicht in voller Höhe. Die Leistungen der Pflegekostenversicherung hängen im Gegensatz zur Pflegetagegeldversicherung, die sich nach bestimmten Pflegestufen richtet, von dem Urteil des Arztes und der Höhe der Rechnungen der Pflegepersonen ab.

Die Pflegekostenversicherung leistet in folgenden Fällen:

- im ambulanten Pflegefall durch ausgebildete Schwestern, Krankenpfleger oder Altenpfleger und übernimmt ganz oder teilweise die Kosten bestimmter Hilfsmittel ( zum Beispiel Krankenfahrstuhl );
- im teilstationären Pflegefall in einer Nachtklinik, einem Tagespflegeheim oder einer Werkstatt für Behinderte, die Pflegezuschläge brauchen, und sichert den Transport mit Spezialfahrzeugen zu diesen Werkstätten;
- im stationären Pflegefall in einem konzessionierten, einem offiziellen Pflegeheim oder einer Pflegeabteilung deckt die Pflegekosten ab und sichert den Transport;

Es gibt keine Bezahlung für Unterkunft und Verpflegung – für sogenannte Hotelkosten - . In der Regel wird eine Risikobegrenzung derart vorausgenommen, dass die entstandenen Ausgaben zu höchstens 80 % ersetzt sind. Die restlichen 20 % müssen von dem Patienten selbst getragen werden.

Die einzelnen privaten Versicherungsgesellschaften arbeiten mit sehr unterschiedlichen Verfahren in bestimmten Teilbereichen. Einige Gesellschaften bieten zum Beispiel Beitragsnachlässe bei einer zusätzlichen Selbstbeteiligung oder bezahlen die häusliche Pflege durch Fachkräfte zu höheren Prozentsätzen als die Unterkunft in einem Heim. Es gibt auch die Möglichkeit der Zahlung eines Tagegeldes bis zu einer bestimmten Summe, wenn die tatsächlichen Ausgaben nicht abgerechnet sind. Leistungsabschläge für einen zum Teil bestehenden Pflegebedarf, wie bei der Pflegetagegeldversicherung, sind nicht vorgenommen.

Die Wartezeiten dauern vom Abschluß des Vertrages bis zur Leistungspflicht 3 Jahre. Darüber hinaus gibt es nach Beginn des Pflegefalls eine Karenzzeit von drei Monaten bis zur ersten Bezahlung. Der Beitrag muss auch nach Beginn des Pflegefalles weiterbezahlt werden.

Es gibt die Möglichkeit, Pflegekostenversicherungen auch für Kinder abzuschließen: vom Neugeborenen bis zum 5, 6 oder 10 Jahren. Die Laufzeit des Vertrags beginnt bei Neugeborenen unmittelbar nach der Geburt im Falle, dass zu diesem Zeitpunkt zumindest ein Elternteil schon drei bis zwölf Monate ( abhängig vom Versicherer) über eine Pflegekostenversicherung verfügt und das Kind spätestens bis zu seinem zweiten Monatstag rückwirkend zur Geburt bei der entsprechenden Versicherungsgesellschaft angekündigt wird.