NewsFlash

Newsflash

Pflegeversicherung

 

 

Zum Abschluss einer Pflegeversicherung sind alle krankenversicherten Bürger und Bürgerinnen berechtigt. Wer Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, der ist Mitglied auch der Pflegekasse der entsprechenden Krankenkasse, ohne Antrag. Wenn man freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse ist, kann man zwischen privater oder sozialer Pflegeversicherung wählen, dazu muss man aber einen Antrag bei der entsprechenden Krankenkasse stellen. Privat Krankenversicherte schließen eine private Pflegeversicherung ab.

Pflegebedürftige Personen:

Zu dieser Gruppe gehören alle Personen, die infolge einer seelischen, geistigen oder körperlichen Krankheit oder Behinderung für wenigstens sechs Monate in erheblichem bzw. höherem Masse die Hilfe brauchen.

Zu solchen Krankheiten oder Behinderungen gehören: Lähmungen, Verluste oder andere Funktionsstörungen am Bewegungs- oder Stützapparat, Störungen des zentralen Nervensystems wie Orientierungs-, Gedächtnis- oder Antriebsstörungen, geistige Behinderungen, Neurosen, endogene Psychosen, Funktionsstörungen der Sinnesorgane oder der inneren Organe.

Pflegestufen:

a. Pflegestufe I: - wenigstens 1 x täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Gebieten der Körperpflege, Nahrung oder der Mobilität; es ist mehrfach zusätzliche Hilfe in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig;
b. Pflegestufe II: - wenigstens 3 x täglich bei der Körperpflege, Nahrung und der Mobilität: es ist mehrfach zusätzliche Hilfe in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig;
c. Pflegestufe III: - dauernd muss eine Pflegeperson erreichbar sein; es ist mehrfach zusätzliche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig;
Die Pflege soll entweder als Förderung, teilweiser oder ganzer Übernahme der Verrichtungen oder als Anleitung oder Überwachung zur Erledigung
folgender Aktivitäten dienen:

a. im Bereich der Körperpflege: - Baden/Duschen/Waschen; Rasieren; Zahnpflege; Kämmen; die Blasen- oder Darmentleerung;
b. im Bereich der Mobilität: - Stehen/Gehen; Aufstehen und zum Bett-Gehen; Treppensteigen; Aus- und Ankleiden; Verlassen bzw. Wiederaufsuchen der Wohnung;
c. im Bereich der Ernährung: - die Aufnahme des Lebensmittels; das Zubereiten des Essens;
d. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung: - waschen und Wechsel der Kleidung oder Wäsche; Reinigung der Wohnung; Kochen; Spülen; Heizen;

Das Geld für die Pflegeversicherung wird folgenderweise versichert:

a. Arbeitnehmer zahlen 1,7 % des Bruttoeinkommens. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden von den Arbeitgebern und von den versicherten Personen je zur Hälfte getragen.
b. Ehegatten und Kinder, deren Einkommen unter 560 DM pro Monat liegt, werden im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei versichert.
c. Sozialhilfeempfänger, deren Beiträge schon vom Sozialamt gezahlt sind, bekommen auch die Pflegeversicherungsbeiträge von hier.
d. Arbeitslose ( dazu gehören Bezieher von Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld, Unterhalstgeld, Altersübergangsgeld, Eingliedrungsgeld und Eingliederungshilfe für Spätaussiedler ) bekommen die Beiträge von der Bundesanstalt für Arbeit.