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Schadenversicherung

 

 

Die Schadenversicherung übernimmt im Gegensatz zur Summenversicherung die Kosten eines konkreten Schadens, der bei Eintritt eines versicherten Ereignisses entstanden ist. Die Höhe der Versicherungsleistung hängt neben den vertraglich festgelegten Begrenzungen ( Höchstenschädigung, Selbstbeteiligung ) sowohl von der tatsächlichen Schadenhöhe und der eventuellen Anrechnung von Unterversicherung als auch von Abzügen wegen Abnutzung (Zeitwertversicherung). Es ist ein Bereicherungsverbot gültig, wonach die versicherte Person nicht mehr als den wirklichen Schaden ersetzt bekommen darf.

Die Schadenversicherung bietet Versicherungsschutz gegen folgende Schäden:
1. Personenschäden – zum Beispiel in der Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung
2. Sachschäden – zum Beispiel in der Haftpflichtversicherung, Feuerversicherung
3. Vermögensschäden – zum Beispiel in der Kreditversicherung, Rechtsschutzversicherung, Haftpflichtversicherung

Die Schadenversicherung ist eine privatrechtliche Versicherungsform. Alle Sparten der Schadenversicherung unterliegen den allgemeinen Vorschriften der §§ 49 ff. VVG. Es sind darüber hinaus Sonderbestimmungen für die wichtigsten Arten der Schadenversicherung gültig: der Haftpflichtversicherung, der Hagelversicherung, der Feuerversicherung, der Warentransportversicherung und der Tierversicherung.

Ausserdem sind es Allgemeine Versicherungsbedingungen, die auch für gesetzlich nicht geregelte Schadenversicherungsarten, wie zum Beispiel die Kaskoversicherung, Einbruchdiebstahlversicherung und Glasversicherung anwendbar sind.

Pflichten der versicherten Person:

Die versicherte Person soll als Vertragspartner bestimmte Pflichten erfüllen: Bei Eintritt des Versicherungsfalles muss die versicherte Person für die Minderung und Abwendung des Schadens kümmern (Siehe: § 62 VVG). Wenn die versicherte Person fahrlässig oder absichtlich gegen diese Pflicht verstößt oder gar grob fahrlässig oder vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt, ist die Versicherungsgesellschaft von ihrer Leistungspflicht befreit (Siehe: § 61 VVG).

Wenn der versicherten Person auf Grund des schädigenden Geschehens ein Schadensersatzanspruch gegen eine dritte Person  zusteht, so geht dieser Anspruch, ohne eine spezielle Abtretungserklärung, auf den Versicherer über, soweit sie der versicherten Person den Schaden ersetzt hat. Dieser Forderungsübergang darf aber nicht zum Nachteil der versicherten Person geltend gemacht werden (Siehe: § 67 VVG).

Ende des Versicherungsverhältnisses

Läuft der Versicherungsvertrag aus oder besteht das versicherte Risiko nicht mehr, so endet das Versicherungsverhältnis. Die versicherte Person wird von der Prämienzahlungspflicht befreit. Wenn das versicherte Risiko wegfällt, endet die Prämienzahlungspflicht in dem Moment, in dem die Versicherungsgesellschaft über das Schadensereignis informiert wird (Siehe: § 68 VVG).

Die versicherte Person hat Recht, die versicherte Sache zu veräußern, muss dies aber der Versicherungsgesellschaft sofort angezeigt werden. Sonst leistet der Versicherer nach einem Monat nicht mehr. Der Erwerber der versicherten Sache tritt damit automatisch in die rechtliche Position der versicherten Person ein. Für die in der Versicherungsperiode noch ausstehende Versicherungsprämie garantieren Erwerber und Veräußerer gesamtschuldnerisch (Siehe: § 66 VVG). Der Erwerber ist berechtigt, innerhalb eines Monats fristlos das Vertragsverhältnis zu kündigen (Siehe: § 70 VVG). Gleiches ist für den Erwerber einer zwangsversteigerten Sache gültig (Siehe: § 73 VVG).

Versicherung für fremde Rechnung

Der Versicherungsnehmer kann die Schadenversicherung auch für einen anderen abschließen. Darunter versteht man eine Versicherung für fremde Rechnung. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen in der Regel der dritten versicherten Person zu. Der Versicherungsnehmer kann jedenfalls über die Rechte aus dem Vertrag verfügen, z.B. durch Abtretung. Die dritte Person ist nur dann dazu berechtigt, wenn sie den Versicherungsschein besitzt (Siehe: §§ 74 ff. VVG).